Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Personalvermittlung der Adicio

Soweit nicht anders schriftlich vereinbart (etwa im Rahmen eines Personalvermittlungsvertrags), gelten (ergänzend) die nachstehenden Geschäftsbedingungen (die AGB) für die Personalvermittlung und alle damit zusammenhängenden Personaldienstleistungen der Adicio [Rechtsform], [Adresse] (Adicio) für den Auftraggeber (der Auftraggeber und gemeinsam mit Adicio auch die Parteien). Die AGB gelten auch für zukünftige Geschäfte und unter Ausschluss entgegenstehender anderer Geschäftsbedingungen, auch wenn ein ausdrücklicher Hinweis dann nicht mehr erfolgt. Für die Arbeitnehmerüberlassung gelten gesonderte Allgemeine Geschäftsbedingungen.

1. Gegenstand der Beauftragung

1.1 Der Auftraggeber beauftragt Adicio mit der Vermittlung von Personal gegen Zahlung eines Vermittlungshonorars (vgl. Ziffer 3.1) bei erfolgreicher Vermittlung. Ein Erfolg der Vermittlung eines Kandidaten ist jedoch nicht geschuldet.

1.2 Der Auftraggeber wird Adicio zur Erfüllung dieses Auftrags die hierfür erforderlichen Auskünfte zu der zu besetzenden Stelle und den Anforderungen an den Kandidaten zur Verfügung stellen (z.B. Anforderungsprofil des Kandidaten).

1.3 Eine Personalvermittlung durch Adicio gilt als erfolgreich durchgeführt, wenn

1.3.1 ein Arbeitsverhältnis (z.B. Angestelltenvertrag, Honorarbasis, Minijob, befristet oder unbefristet, sozialversicherungspflichtig, sozialversicherungsfrei, unter Anwendung einer Probezeit oder ohne eine solche) mit und ohne vorherige Überlassung des Mitarbeiters zwischen dem Auftraggeber (oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen i.S.v. § 15 AktG) und dem jeweiligen Kandidaten zustande kommt; oder

1.3.2. ein von Adicio vorgeschlagener Kandidat zunächst vom Auftraggeber abgelehnt und innerhalb von sechs (6) Monaten nach dem Vorschlag des Kandidaten durch Adicio beim Auftraggeber (oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen i.S.v. § 15 AktG) eingestellt wird. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt nachzuweisen, dass der Vorschlag des Kandidaten durch Adicio für die Einstellung nicht ursächlich war; oder

1.3.3. falls ein von Adicio vorgeschlagener Kandidat zunächst vom Auftraggeber abgelehnt und nach Ablauf des vorgenannten sechsmonatigen Zeitraums aber innerhalb von 18 Monaten nach Vorschlag des Kandidaten durch Adicio beim Auftraggeber (oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen i.S.v. § 15 AktG) eingestellt wird, wobei der Auftraggeber ausdrücklich berechtigt ist, nachzuweisen, dass der Vorschlag des Kandidaten durch Adicio für die Einstellung nicht ursächlich war.

2. Leistungen von Adicio

2.1. Zum Umfang des im Vermittlungshonorar (vgl. Ziffer 3) inkludierten Leistungskatalogs gehören die folgenden Maßnahmen, die Adicio in dem, nach eigenem Ermessen, zur erfolgreichen Personalvermittlung erforderlichen Umfang ergreifen wird:

  • Interne Suche nach Kandidaten im hauseigenen Kandidatenpool;
  • Externe Suche nach geeigneten Kandidaten (Online und Print);
  • Erste Vorauswahl durch Eignungsprüfung nach Bewerbungsunterlagen und Interviewgesprächen (elektronisch oder persönlich);
  • Aufbereiten und Bewerten der Bewerberdaten und -unterlagen; und
  • Unterstützung bei Koordinierung und Korrespondenz zwischen Kandidaten und Auftraggeber.

2.2. Sonstige über oben genannten Leistungskatalog hinausgehend erbrachte Leistungen, wie etwa das Schalten von Stellenanzeigen, Reisen zu Bewerbungsgesprächen oder Eignungstests, sind nicht Bestandteil des Vermittlungshonorars und werden von Adicio gesondert in Rechnung gestellt.

3. Vermittlungshonorar

3.1. Für die Vermittlung eines Kandidaten in ein Arbeitsverhältnis zum Auftraggeber schuldet der Auftraggeber an Adicio die Zahlung eines Honorars in Höhe von 30 % des zwischen Auftraggeber und Kandidaten vereinbarten Bruttojahresentgeltes, das heißt das dem Kandidaten insgesamt zustehende Entgelt, inklusive aller Sonderzahlungen, wie Gratifikationen, Tantiemen und geldwerten Vorteilen und zzgl. USt. (das Vermittlungshonorar). [Sofern das Bruttojahresentgelt im vorgenannten Sinne (also inkl. Nebenleistungen) EUR 50.000 € oder mehr beträgt, erhöht sich das Vermittlungshonorar auf 35 %.] [Note Vesthaus: TBD ob eine derartige Staffelung gewollt ist. Ebenso sind die Prozentsätze des Vermittlungshonorars aus Business Perspektive zu prüfen. Dies sind die Vorschläge aus der Acteif Vorlage]. Im Falle von Ziffer 1.3.3 halbiert sich das Vermittlungshonorar.

3.2. Das Vermittlungshonorar gilt pro erfolgreich vermitteltem Kandidaten, also auch, sofern der Auftraggeber mehrere für dieselbe Stelle vorgeschlagene Kandidaten einstellt und unabhängig davon, für welche Vakanz der Auftraggeber den Kandidaten schlussendlich einstellt.

3.3. Ist das vermittelte Verhältnis kein Arbeitsverhältnis (z. B. freies Dienstverhältnis, Organverhältnis, Beraterleistungen, etc.), so wird zur Berechnung des Vermittlungshonorars gem. Ziffer 3.1 Satz 1 und Satz 2 der durchschnittliche Monatsverdienst (inkl. USt.) der ersten drei (3) vollen Kalendermonate zugrunde gelegt, annualisiert und mit dem jeweils anwendbaren Prozentsatz der Ziffer 3.1 multipliziert. Ziffer 3.1 Satz 3 gilt entsprechend.

3.4. Abgesehen von den in Ziffer 1.3 genannten Fällen, entsteht der Anspruch auf Vermittlungshonorar ebenfalls, sofern der Kandidat:

3.4.1. im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung durch einen Dritten bei dem Auftraggeber tatsächlich tätig wird; oder

3.4.2. aufgrund einer Weitervermittlung durch den Auftraggeber ein Arbeitsverhältnis mit einem Dritten eingeht.

4. Zahlung und Fälligkeit

4.1. Der Anspruch auf Zahlung des Vermittlungshonorars entsteht mit Unterzeichnung des Vertrages zwischen Kandidaten und Auftraggeber, bzw. in Ermangelung eines solchen, der eigentlichen Aufnahme der Tätigkeit. Im Fall der Ziffer 3.3 entsteht der Anspruch nach Ablauf von drei (3) vollen Kalendermonaten nach Beginn des Vertragsverhältnisses. Das Vermittlungshonorar ist innerhalb von zehn (10) Bankarbeitstagen nach dem Rechnungsdatum fällig.

4.2. Der Auftraggeber wird den Abschluss eines Vertrages mit einem von Adicio vorgeschlagenen Kandidaten innerhalb fünf (5) Werktagen nach Vertragsabschluss unter Angabe des vereinbarten Bruttojahresentgelts mitteilen. Bestandteile des Gehalts, die zum Vertragsschluss noch nicht beziffert werden können (wie insbesondere Boni), müssen zum Ende des ersten Beschäftigungsjahres vom Auftraggeber an Adicio übermittelt werden. Sollte unter Berücksichtigung dieser Zahlungen das eigentliche Vermittlungshonorar höher ausfallen, als ursprünglich von Adicio fakturiert, wird Adicio die entsprechend noch geschuldete Differenz in Rechnung stellen.

5. Haftung

5.1. Außer bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten gilt hinsichtlich der Haftung von Adicio das Folgende:

5.1.1. Vorbehaltlich von Ziffer 5.1.3 haftet Adicio nicht für die Eignung des Kandidaten für die vom Auftraggeber besetzte Stelle. Die Überprüfung der Angaben sowie die Auswahl des Kandidaten obliegen dem Auftraggeber. Adicio übermittelt die Angaben des Kandidaten nach bestem Wissen. Eine Zusicherung von Eigenschaften ist damit nicht verbunden.

5.1.2. Adicio haftet nicht bei einfacher Fahrlässigkeit.

5.1.3. Soweit es die Verletzung von Kardinalpflichten betrifft, haftet Adicio nur auf Ersatz des vertragstypischen und vorhersehbaren Schadens.

6. Vertraulichkeit und Datenschutz

6.1. Die Parteien verpflichten sich wechselseitig, sämtliche während der Zusammenarbeit ausgetauschten Daten und Informationen vertraulich zu behandeln und ohne ausdrückliche Einwilligung des jeweils anderen diese nicht an Dritte weiterzugeben oder zu nutzen, es sei denn die Weitergabe dient der Durchführung des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages oder erfolgt aufgrund gesetzlicher oder rechtlicher Verpflichtungen.

6.2. Der Auftraggeber und Adicio werden das Bundesdatenschutzgesetz in seiner jeweils gültigen Fassung stets beachten.

6.3. Der Auftraggeber wird keine personenbezogenen Daten der vorgeschlagenen Kandidaten an Dritte weitergeben und die Bewerbungsunterlagen ausschließlich zum Zwecke der Besetzung der ausgeschriebenen Stelle verwenden. Die Einholung von Referenzen bei ehemaligen Arbeitgebern bedarf der vorherigen Absprache mit Adicio.

6.4. Der Auftraggeber wird nach Abschluss der Vermittlungstätigkeit alle ihm von Adicio zur Verfügung gestellten Daten vernichten (sofern dem nicht zwingende gesetzliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen). Dies betrifft insbesondere die Daten von Kandidaten, bei denen es zu keiner Vermittlung gekommen ist.

7. Schlussbestimmungen

7.1. Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB oder dem diesen AGB zugrundeliegenden Personalvermittlungsvertrag ist der Geschäftssitz von Adicio.

7.2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder des Personalvermittlungsvertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt die Wirksamkeit im Übrigen davon unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren wirtschaftliche Wirkung der Zielsetzung am nächsten kommt, die die Parteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.

7.3. Künftige Änderungen der AGB oder des Personalvermittlungsvertrages, bei denen es sich nicht um ausdrückliche mündliche, individuelle Vertragsabreden handelt, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernis.